Der deutschlandweite Handelspartner für Behörden
Die TTC GmbH & Co. KG in Remscheid ist deutschlandweit als Handelspartner für Behörden, wie zum Beispiel die Bundeswehr, im Einsatz.
Folgend finden Sie die geltenden Einkaufsbedingungen unseres Unternehmens. Bei weiteren Fragen nehmen Sie gerne persönlich Kontakt zu uns auf.
Unsere aktuellen Einkaufsbedingungen für den Handel
Allgemeine Einkaufsbedingungen der TTC GmbH & Co. KG, Remscheid
-Stand März 2023-
1. Für Bestellungen der TTC GmbH & Co. KG gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“
2. Die Bestätigung oder Ausführung unserer Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Sollten unsere Einkaufsbedingungen inhaltlich nicht mit den Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner übereinstimmen, sind diese für uns nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss von uns schriftlich anerkannt werden.
4. Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden.
5. Vergütungen oder Entschädigungen für die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Plänen usw. werden von uns nicht gezahlt, es sei denn, dass die Zahlung schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch dann, wenn nach Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Plänen usw. keine Bestellung durch uns erfolgt.
1. Der Lieferant hat Bestellungen spätestens eine Woche nach deren Zugang zu bestätigen. Eine verspätete oder von unserer Bestellung abweichende Bestätigung gilt als neues Angebot und bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Annahme.
2. Liegt eine solche schriftliche Auftragsbestätigung nicht vor und führt der Lieferant die Lieferung oder sonstige Leistung gleichwohl aus, so nehmen wir diese nur zu den Bedingungen des erteilten Auftrags an.
3. Bei jedem Schriftwechsel ist die auf der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer anzugeben. Für Verzögerungen, die aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung herrühren, haben wir nicht einzustehen.
4. Alle Verträge sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst.
1. Die Lieferungen erfolgen aufgrund vorher vereinbarter Festpreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Preiserhöhungen sind nur zulässig, wenn der erhöhte Preis mit uns schriftlich vereinbart wurde.
3. Soweit in der Bestellung keine Preise festgelegt wurden, ist vor der Ausführung des Auftrags eine Bestätigung des Preises durch uns erforderlich.
Die bestellte Ware reist auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung trägt bis zur Abnahme der Lieferant. Abweichende Vereinbarungen müssen von uns schriftlich bestätigt werden.
1. Sofern nicht anderslautend schriftlich vereinbart, erfolgen alle Lieferungen frachtfrei und ohne Verpackungskosten an die von uns genannte Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Die Versendung ist uns schriftlich so anzuzeigen, dass uns Angaben über Stückzahl, Abmessung und Gewichte vor Eintreffen der Ware bekannt sind. Dies gilt auch für etwaige besondere Vorschriften für den Umgang mit der Ware, insbesondere für Entladung, Transport und Lagerung in unserem Betriebsbereich.
2. Sofern wir uns zur Übernahme der Verpackungskosten bereit erklären, sind diese zum Selbstkostenpreis – ohne Pfandgelder – zu berechnen. Wir behalten uns vor, sperriges Verpackungsgut, insbesondere Gebinde, Fässer, Kisten etc. nach Entleerung und unbeschadet etwaiger Transport- oder sonstiger Abnutzungen frachtfrei gegen entsprechende Gutschrift an den Lieferanten zurückzusenden. Abweichende Handhabungen zu den sich aus der Verpackungsverordnung (VerpackV) ergebenden Vorschriften bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
3. Mehrlieferungen sind nur dann anerkannt, wenn dies von uns schriftlich bestätigt worden ist.
4. Alle für die Abnahme, den Betrieb, die Wartung und Reparaturen erforderlichen Unterlagen, insbesondere Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen und Reparaturhandbücher, hat der Lieferant in vervielfältigungsfähiger Form kostenlos mitzuliefern.
1. Die in der Bestellung von uns angegebenen Liefertermine gelten mangels ausdrücklichem Widerspruch des Lieferanten als vereinbart; in diesem Fall sind Liefertermine und -fristen verbindlich und beginnen mit dem Datum unserer Bestellung. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Wareneingang bei der von uns genannten Empfangsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
2. Eintretende Verzögerungen sind uns sofort nach deren Erkennen noch vor Ablauf der Lieferfrist unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden zu ersetzen, es sei denn, dass er die Verzögerungen nicht zu vertreten hat.
4. Bei Verzug des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zu. Die vorgenannten Rechte werden nicht dadurch
ausgeschlossen, dass früher verspätete Lieferungen / Leistungen von uns vorbehaltlos angenommen wurden. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten; der Lieferant hat jedoch das Recht zum Nachweis, dass infolge des Verzuges kein oder kein wesentlicher Schaden entstanden ist. Ansonsten gelten die Regelungen der BGB, § 309, Nr. 5.
5. Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt die an die vereinbarten Lieferungstermine anknüpfenden Zahlungsfristen nicht.
Die Abnahme erfolgt im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs unverzüglich nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung, sofern beide vertragsgemäß sind.
1. Jeder Sendung ist ein zweifacher Lieferschein beizufügen, in welchem alle in unserem Auftrag vorgeschriebenen Kennzeichnungen, insbesondere Bestell-Nr., Teile-Nr., Zeichnungsnummer und Pos.-Nr. angegeben sind. Teil- und Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen.
2. Um den Inhalt einer Sendung ohne Öffnen feststellen zu können, ist der Lieferschein entweder unter dem Aufkleber oder unter dem Packpapier einzulegen, mit einem eindeutigen Hinweis.
1. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände oder alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen insbesondere zum Kinderarbeitsverbot und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
2. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Seine Gewährleistungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht berührt.
3. Die durch die Vereinbarung festgelegten Spezifikationen und unternehmenseigene Normen gelten als garantierte Daten bzw. als zugesicherte Eigenschaften des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung.
4. Der Lieferant haftet dafür, dass die gelieferten Gegenstände bzw. die erbrachten Leistungen keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweisen und die zugesicherten bzw. garantierten Eigenschaften besitzen.
5. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, beginnend mit dem Tag der Abnahme der gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Leistung durch uns oder durch den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
6. Mängel der Lieferung / Leistung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferant unverzüglich schriftlich anzeigen, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Ablieferung bei uns oder dem Empfänger. Mängel, die sich erst später zeigen, werden wir spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung anzeigen.
7. Weisen die gelieferten Gegenstände Mängel auf oder fehlen ihnen zugesicherte oder garantierte Eigenschaften, hat der Lieferant nach unserer Wahl unverzüglich und unentgeltlich mangelfreie Gegenstände zu liefern oder eine Nachbesserung der gelieferten Gegenstände vorzunehmen. Wenn der erste Nachbesserungsversuch erfolglos war, gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen, sodass wir ohne weiteres die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen können.
8. Wenn sich der Lieferant mit der Ersatzlieferung oder der Nachbesserung in Verzug befindet oder wenn sich durch die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung der Erhalt der mangelfreien Gegenstände so sehr verzögert, dass wir gegenüber unseren Kunden verbindliche Lieferfristen nicht einhalten können, sind wir nach vorheriger Anzeige gegenüber dem Lieferanten berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen.
9. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produkts in Anspruch genommen, die auf eine Ware oder Leistung des Lieferanten zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, vom Lieferant Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von ihm gelieferten Produkte mit verursacht worden ist. Dieser Anspruch auf Schadensersatz verjährt nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist für Ansprüche unserer Kunden gegen uns. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese im Falle von Produkthaftpflichtschäden nachzuweisen.
1. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise (z. B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbeschränkungen im Sinne der EU-/EFTA- Ursprungsbestimmungen) wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen.
2. Der Lieferant wird uns informieren, wenn ein Liefergegenstand ganz oder teilweise Exportbeschränkungen nach dem deutschen oder einem sonstigen (z. B. US-amerikanischen) Außenwirtschaftsrecht unterliegt.
1. Für jeden Auftrag getrennt ist eine zweifache Rechnung, welche bezüglich des Inhalts mit dem Lieferschein und der Versandanzeige übereinstimmen, am Versandtag einzusenden.
2. Zahlungen erfolgen, sofern nicht in der Bestellung anders vermerkt, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen oder zu einem späteren, vom Auftraggeber gewährten Zahlungsziel netto. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit
Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor Eingang und technischer Abnahme der bestellten Ware bzw. Abnahme der Leistung. Als Datum des Rechnungseingangs gilt das Datum des Eingangsstempels.
3. Fälligkeitszinsen sowie die Beschränkung des Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechts erkennen wir nicht an. Die Zahlungen berühren unser Rügerecht, unsere Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten nicht.
4. Rechnungen, die unseren Anforderungen nicht entsprechen, insbesondere bei fehlenden Bestellnummern, werden von uns unverzüglich an den Lieferant zurückgesandt. In diesem Fall beginnt die Skontofrist nicht vor Neueingang der korrekten Rechnung.
Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Herstellung, Verarbeitung, Benutzung oder Weiterveräußerung der angebotenen und gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns oder unsere Abnehmer von Schadenersatzansprüchen Dritter aus derartigen Rechtsverhältnissen freizustellen und uns oder unserem Abnehmer in einem etwa deshalb geführten Rechtsstreit auf seine Kosten beizutreten.
3. Wir sind berechtigt, das Nutzungsrecht (Lizenz) vom Rechtsinhaber auf Kosten des Lieferanten zu erwerben.
1. Alle Ausführungsunterlagen, Modelle, Muster, Zeichnungen, Merkblätter, Werkzeuge usw., die wir dem Lieferant zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind für die Zeit der Überlassung auf Kosten des Lieferanten sorgfältig zu lagern, sie können zu jeder Zeit von uns zurückgefordert werden.
2. Sämtliche Ausführungsunterlagen, Modelle, Muster, Zeichnungen, Merkblätter, Werkzeuge usw. sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung unserer Aufträge verwendet werden. Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, dieselben nicht zu vervielfältigen.
3. Alle nach unseren Angaben, Zeichnungen, Modellen usw. hergestellten Teile dürfen nur an uns, keinesfalls an Dritte endgültig oder zur Ansicht überlassen werden.
4. Auch alle sonstigen, dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Auftragserteilung und -ausführung unterbreiteten Informationen über Stückzahlen, Preise usw. und sonst erhaltene Kenntnisse über alle unsere betrieblichen Vorgänge hat der Lieferant vertraulich zu behandeln und auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen geheim zu halten.
Der Lieferant ist ohne die vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Wir werden die Zustimmung zur Abtretung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
erteilen. Für den Fall, dass der Lieferant im ordentlichen Geschäftsgang seinem Lieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt eingeräumt hat, gilt unsere Zustimmung als erteilt.
Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt, können wir einen Betrag von mindestens 5 % der Vergütung als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der vertraglichen Gewährleistungsfrist einbehalten. Der Lieferant ist verpflichtet, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu
unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit von beim Auftragnehmer beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann. Bei einem Verstoß hiergegen steht uns ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Auftragnehmer bestehenden Rechtsgeschäfte und der Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unbeschadet des Vorgenannten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit uns betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten.
1. Sofern sich aus Bestellung und Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Erfüllungsort für die Lieferung oder sonstige Leistung des Lieferanten die von uns angegebene Bestimmungsadresse. Erfüllungsort für unsere Zahlungsverpflichtung ist der Sitz unserer Gesellschaft.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von TTC, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Lieferant an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles der vorstehenden Bedingungen (auch dieser Klausel) ist ohne Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Bedingungen. Anstelle der nicht Vertragsbestandteil gewordenen oder unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Haben Sie Fragen zu unseren Leistungen oder Lieferbedingungen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Melden Sie sich bei uns!